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genzahl wird ermittelt, indem der Zahlenwert der Note des
künstlerischen Schwerpunktfaches mit der Zahl 2, der
Fächer Klavier, Gesang und Musiktheorie mit der Zahl I
malgenommen, zusammengezählt und durch fünf geteilt
wird. Wird das Fach Klavier als künstlerisches Schwerpunktfach
gewählt, so werden außer dem künstlerischen
Schwerpunktfach nur die Fächer Gesang und Musiktheorie
nach den Grundsätzen des Satzes 1 berücksichtigt und die
durch Multiplikation ermittelte Zahl durch vier geteilt.
Wird das Fach Gesang als künstlerisches Schwerpunktfach
gewählt, so werden außer dem künstlerischen Schwerpunktfach
nur die Fächer Klavier und Musiktheorie nach
den Grunusätzen des Satzes 1 berücksichtigt und die durch
Multiplikation ermittelte Zahl durch vier geteilt.
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Niederschrift und Öffentlichkeit der Prüfung
(1) Über den Verlauf der Einungsprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterzeichnen ist. Sie muß erkennen
lassen, worauf sich das Urteil der Prüfungskommission
stützt.
(2) Bei den mündlichen, nichtkünstlerischen Prüfungen
können Bewerberinnen und Bewerber für denselben Studiengang
anwesend sein, sofern die betroffene Bewerberin
bzw. der betroffene Bewerber dem nicht widerspricht.
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Prüfungsausschluß
Versucht der Bewerber bzw. die Bewerberin das Ergebnis
einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen
oder verstößt er bzw. sie bei der Prüfung in erheblichem
Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission
die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend
bewerten. In schweren Fällen kann der Prüfungsvorsitzende
bzw. die Prüfungsvorsitzende den Bewerber bzw. die
Bewerberin von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung
ausschließen. Hierauf ist der Bewerber bzw. die
Bewerberin vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.
Ss 10
Wiederholung
Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann in der Regel
zweimal wiederholt werden. Bereits erbrachte Prüfungslei-