„61
4 — 6 Punkte
= ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
0 — 3 Punkte = eine den Anforderungen nicht
= nicht ausreichend entsprechende Leistung.
(3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen
jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte
Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist
wie folgt abzugrenzen:
sehr gut 13 bis 15 Punkte,
gut 10 bis 12,99 Punkte.
befriedigend 7 bis 9,99 Punkte,
ausreichend - 4bis 6,99 Punkte,
nicht ausreichend = Obis 3.99 Punkte.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber
bzw. die Bewerberin in den einzelnen Prüfungsleistungen
des künstlerischen Teils sowie in den Prüfungsleistungen
II Nr. 3 und 4 des theoretischen Teils der Prüfung
jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat und
das arithmetische Mittel der Noten in den Prüfungsleistungen
II Nr. I und 2 des theoretischen Teils der Prüfung
mindestens die Durchschnittsnote „ausreichend“ ergibt.
(5) Legt die Bewerberin bzw. der Bewerber aus Gründen,
die sie oder er zu vertreten hat, den künstlerischen oder
theoretischen Teil der Prüfung nicht vollständig ab, so gilt
die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Die voraussichtliche
Dauer der Verhinderung ist unverzüglich schriftlich
bei der Prüfungskommission geltend zu machen und nachzuweisen,
im Falle der Verhinderung wegen Krankheit
durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Die Prüfungskommission
entscheidet darüber, ob die Bewerberin bzw.
der Bewerber die Verhinderung zu vertreten hat. Nach
Anerkennung der Verhinderung entscheidet die Prüfungskommission
über das Nachholen der Prüfungen oder der
Prüfunegsteile.
(6) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Bewerber
bzw. der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.
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Rangfolge
Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum
Studium wird eine Rangfolgenzahl festgelegt. Die Ranegfol-