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Studienbereichs Schulmusik als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,
der oder die zuständige Fachbereichsvorsitzende
sowie zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der betreffenden
Fächer an. Sofern der bzw. die Vorsitzende der Kommission
und/oder der bzw. die zuständige Fachbereichsvorsitzende
zugleich Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen des
betreffenden Faches sind, kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder
auf drei bzw. zwei reduziert werden. Bei
der Überprüfung im künstlerischen Schwerpunktfach Soll
die Kommission jedoch aus mindestens drei Mitgliedern
bestehen.
(2) Die Fachvertreter bzw. die Fachvertreterinnen werden
vom Rektor bzw. der Rektorin bestimmt. Ist das betreffende
Fach an der Hochschule des Saarlandes für Musik und
Theater nur durch eine Lehrkraft vertreten, so ist eine
Lehrkraft eines verwandten Faches in die Prüfungskommission
zu berufen. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung
eines Fachvertreters bzw. einer Fachvertreterin.
(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher
Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches
Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Rektor bzw. die Rektorin und der Prorektor bzw
die Prorektorin können an allen Prüfungen -— ohne Prüfund
Stimmrecht — teilnehmen.
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Bewertung; Ergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen im künstlerischen und theoretischen
Teil ($ 3) werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission
gesondert beurteilt und mit je einer Einzelbewertung
(Punktzahl) versehen, aus deren arıthmetischem
Mittel sich die. Note für die einzelne Prüfungsleistung
ergibt.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen
Fächern erfolgt nach folgendem Punktesystem:
13 — 15 Punkte =
= sehr gut
eine den Anforderungen in
besonderem Maße entsprechende
Leistung;
10 — 12 Punkte
= gut
eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung;
7 — 9 Punkte
= befriedigend
eine den Anforderungen im
allgemeinen entsprechende
Leistung;