Full text : 1996 (0040)

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Studienbereichs Schulmusik als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,
 der oder die zuständige Fachbereichsvorsitzende
sowie zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der betreffenden
Fächer an. Sofern der bzw. die Vorsitzende der Kommission
 und/oder der bzw. die zuständige Fachbereichsvorsitzende
 zugleich Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen des
betreffenden Faches sind, kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder
 auf drei bzw. zwei reduziert werden. Bei
der Überprüfung im künstlerischen Schwerpunktfach Soll
die Kommission jedoch aus mindestens drei Mitgliedern
bestehen.

(2) Die Fachvertreter bzw. die Fachvertreterinnen werden
vom Rektor bzw. der Rektorin bestimmt. Ist das betreffende
 Fach an der Hochschule des Saarlandes für Musik und
Theater nur durch eine Lehrkraft vertreten, so ist eine
Lehrkraft eines verwandten Faches in die Prüfungskommission
 zu berufen. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung
eines Fachvertreters bzw. einer Fachvertreterin.

(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher
 Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
 anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches
Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
 gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der Rektor bzw. die Rektorin und der Prorektor bzw
die Prorektorin können an allen Prüfungen -— ohne Prüfund
 Stimmrecht — teilnehmen.

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Bewertung; Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen im künstlerischen und theoretischen
 Teil ($ 3) werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission
 gesondert beurteilt und mit je einer Einzelbewertung
 (Punktzahl) versehen, aus deren arıthmetischem
Mittel sich die. Note für die einzelne Prüfungsleistung
ergibt.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen
 Fächern erfolgt nach folgendem Punktesystem:
13 — 15 Punkte =
= sehr gut

eine den Anforderungen in
besonderem Maße entsprechende
 Leistung;

10 — 12 Punkte
= gut

eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung;

7 — 9 Punkte
= befriedigend

eine den Anforderungen im
allgemeinen entsprechende
Leistung;
            
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