Full text : 1996 (0040)

50 =

Verordnung
über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung
 zum Studium an der Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater im Studienbereich
V, Schulmusik (Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen,
 Realschulen und Gesamtschulen, Gymnasien
und Gesamtschulen)

Vom 15. Dezember 1995
(Amtsbl. S. 190)

Aufgrund des $ 69 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschule
 des Saarlandes für Musik und Theater vom 1. Juni
1994 (Amtsbl. S. 906) verordnet das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft:

$ 1

Eignungsprüfung

(1) Die Immatrikulation für das Studium an der Hochschule
 des Saarlandes für Musik und Theater ist unbeschadet
der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen
 einer Eignungsprüfung abhängig. Die Bestimmungen
über die Vergabe von Studienplätzen bleiben unberührt.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine Aufnahmeprüfung, durch
die die erforderliche Vorbildung und Eignung für den
gewählten künstlerischen Studiengang nachgewiesen wird.

(3) Zur Eignungsprüfung kann in der Regel nur zugelassen
werden, wer zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eignungsprüfung
 das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über
Ausnahmen entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.

2

Schulbildung

Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat durch Vorlage eines
Zeugnisses den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium
 vorbereitenden Schulbildung (allgemeine Hochschulreife)
 nachzuweisen.

5 3

Prüfungsanforderungen

Zur Feststellung der nach $ 1 Abs. 2 erforderlichen Vorbildung
 und Eignung werden von dem Bewerber bzw. von der
            
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