Full text : 1996 (0040)

On

5.8 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
“(2) Bei den Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fachbereichsräten
 sind die Mitglieder gemäß 8 11 Abs. 1 Nrn. 3 bis 11 und Abs. 2 UG
wahlberechtigt. Bei der Wahl zum Beirat für Gleichstellungsfragen sind
nur die weiblichen Mitglieder wahlberechtigt.“

6.In $ 8 Abs. 1 werden die Worte „und 2“ gestrichen.
7.8 10 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
“(3) Im Hinblick auf 8 26 Abs. 1 Satz 5 UG sollen bei der Teilwahl zum
Beirat für Gleichstellungsfragen die Vorgeschlagenen unterschiedlichen
 Fakultäten angehören.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu Absätzen 4 bis 7.

8.In & 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Kollegialorgane“ die Worte „sowie
des Beirats für Gleichstellungsfragen“ eingefügt.

9.8 25 wird wie folgt geändert:
a)ln Absatz 1 werden nach dem Wort „Kollegialorgane“ die Worte
„sowie des Beirats für Gleichstellungsfragen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kollegialorgane“ die Worte „bzw.
des Beirats für Gleichstellungsfragen“ und nach dem Wort „Kollegialorgan“
 die Worte „bzw. in dem Beirat für Gleichstellungsfragen“ eingefügt.


Artikel 2

Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach der Veröffentlichung im Dienstblatt
 der Hochschulen des Saarlandes.

Artikel 3

Der Universitätspräsident kann die Ordnung der Gruppen-Urwahlen zum
Konzil, zum Senat und zu den Fachbereichsräten in der sich aus dieser
Änderungsordnung ergebenden Fassung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes neu bekanntmachen.

Saarbrücken, 14. März 1996

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur Günther Hönn
            
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