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(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte nicht innerhalb
einer Woche dem Wahlleiter unter Angabe triftiger Gründe schriftlich
erklärt, daß er die Wahl ablehne. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen
werden.
(3) Erkennt der Wahlleiter die Ablehnung an, so ergänzt der Wahlausschuß
die betreffende Liste der Mitglieder und Stellvertreter. Der Wahlleiter
benachrichtigt hierauf den in der Liste Nächstfolgenden. Absatz 2 gilt entsprechend.
8 13
Bekanntgabe der Gewählten
Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach 8 12 Abs. 2 und Abs. 3, macht
der Wahlleiter die Namen der Mitglieder und Stellvertreter, gegliedert nach
Fachbereichen, bekannt.
8 14
Aufbewahren der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere Protokolle, Bekanntmachungen und
Stimmzettel, sind vom Wahlleiter bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren.
Darüber hinaus sind die Wahlunterlagen im Falle der
Wahlanfechtung bis zum Abschluß des Wahlprüfungsverfahrens aufzubewahren.
(1) Fünf vom Hundert der Wahlberechtigten eines Fachbereiches können
innerhalb einer Frist von einer Woche vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, ihre Wahl durch Einspruch anfechten. Der
Einspruch ist mit Begründung schriftlich beim Wahlleiter einzulegen.
8 15
Anfechtung der Wahlen, Anfechtungsgründe
(2) Der Einspruch kann nicht mit der Begründung eingelegt werden, daß
ein Wahlberechtigter an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert gewesen
sei, weil er nicht mit der richtigen Gruppenzugehörigkeit oder gar nicht
in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Dasselbe gilt, wenn ein
Nichtwahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde und an
der Wahl teilgenommen hat oder ein Wählerverzeichnis aus sonstigen
Gründen in Einzelheiten unrichtig war. Satz 1 und 2 werden nicht angewendet,
soweit jemand aufgrund einer unrichtigen Entscheidung des
Wahlleiters über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis an de!