Full text : 1996 (0040)

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Ausübung des Wahlrechts, Wahlhandlung

(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag
 ausgeübt. Alle Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe,
Beschaffenheit und Beschriftung haben; entsprechendes gilt für die Wahlumschläge.


(2) Jeder Wahlberechtigte kann höchstens so viele Stimmen abgeben, wie
Mitglieder zu wählen sind.

(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1. die den Erfordernissen dieser Wahlordnung nicht entsprechen,
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3. die nicht im Wahlumschlag abgegeben wurden,
4. die mit Zusätzen versehen sind,
5. auf denen mehr Namen als geboten gekennzeichnet sind; ist ein Bewerber
 mehr als einmal gekennzeichnet, gilt dies als einfache Kennzeichnung.


(4) Der Wahlleiter trifft Vorkehrungen, die es ermöglichen, daß der Wähler
den Stimmzettel am Wahlort unbeobachtet kennzeichnen und in den
Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind
Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat ein Mitglied
des Wahlausschusses festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind. Sie sind
danach zu verschließen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Wahlumschläge
nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können.

(5) Solange der Wahlort zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens
 zwei mit der Durchführung der Wahl beauftragte Personen im
\Nahlraum anwesend sein.

(6) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Wahlurne ist festzustellen, ob
der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Wähler hat sich
erforderlichenfalls zu legitimieren. Die Ausübung des Wahlrechts wird im
Wählerverzeichnis vermerkt.

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Briefwahl

(1) Stellt ein Wahlberechtigter schriftlich beim Wahlleiter den Antrag auf
Briefwahl, so erhält er:
1. den Stimmzettel,
2. den Wahlumschlag,
3. den Vordruck für eine eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 3
            
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