Full text : 1996 (0040)

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Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlleiter stellt Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnisse)
 auf. Der Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse
ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens eine Woche nach Erlaß des
Wahlausschreibens an geeigneten Stellen auszulegen.

(3) Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse sind innerhalb einer Woche
nach Beginn der Auslegung schriftlich beim Wahlleiter einzulegen. Die Einsprüche
 sind zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlleiter
 nach Anhörung des Wahlausschusses. Die Entscheidung ist dem
Einsprucherhebenden und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens
jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich unter Beifügung
einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht
der Verwaltungsrechtsweg offen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sollen nach der Entscheidung über die
Einsprüche spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist in
berichtigter Form abgeschlossen sein.

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Bewerbungen, Stimmzettel

(1) Bewerbungen sind spätestens eine Woche nach Vorliegen der berichtigten
 Wählerverzeichnisse schriftlich beim Wahlleiter einzureichen. Der
Bewerbung muß eine schriftliche Einverständniserklärung des Bewerbers
beigefügt sein.

(2) Der Wahlausschuß entscheidet über die Zulassung der vorliegenden
Bewerbungen. Bewerbungen werden nur berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen
 des Abs. 1 sowie des 8 1 Abs. 2 erfüllt sind.

(3) Bewerbungen werden mit dem Datum des Eingangs gekennzeichnet.
Die zugelassenen Bewerbungen werden vom Wahlleiter spätestens eine
Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekanntgemacht.
(4) Auf den Stimmzettein werden die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge
 aufgeführt. Auf einem Stimmzettel darf ein Bewerber nur einmal aufgeführt
 sein.
            
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