3
8 17
Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen Sind:
— Die Diplomarbeit
— Die Präsentation der Diplomarbeit
- Das Kolloquium
(2) Sind Kandidaten/Kandidatinnen wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, kann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheiden,
welche gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen
sind.
8 18
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine gestalterische Arbeit, in der der Kandidat/die
Kandidatin nachweist, daß er/sie über qualifizierte künstlerische Fähigkeiten
verfügt.
(2) Für die Bearbeitung der Diplomarbeit stehen dem Kandidaten/der Kandidatin
sechs Monate zur Verfügung. Auf einen vor Ablauf der Frist gesiellten
schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuß
die Bearbeitungsdauer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
verlängern. Vor dieser Entscheidung ist eine Stellungnahme des/der betreuenden
Professors/Professorin einzuholen.
(3) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin
schriftlich zu versichern, daß er/sie die Arbeiten selbständig angefertigt
hat.
(4) Das Thema der Arbeit kann von jedem Prüfenden nach 8 4, der in dem
zugelassenen Fach prüfungsberechtigt ist, gestellt werden.
k) & 21 erhält folgende Fassung:
8 21
Diplom
(1) Zusätzlich zu dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Bescheinigung
des Diploms mit dem Datum des Zeugnisses ausgestellt; die
Verleihung des Diplomgrades wird mit Angabe der Fachrichtung beurkundet.