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d) 88 11 —- 12 erhalten foigende Fassungen:
811
Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung
(1) Die Prüfungsleistungen sind:
1. Die Präsentation gestalterischer Arbeiten des 1. Studienabschnitts.
2. Das Kolloquium.
(2) Sind Kandidaten/Kandidatinnen wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheiden,
welche gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen
sind.
8 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
— bestanden
— Nicht bestanden
(2) Die Bewertung wird dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich mitgeteilt
und auf Wunsch begründet.
(3) Die Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung werden nur auf vorheri
gen schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin benotet.
(4) Aus den Noten der Präsentation der gestalterischen Arbeiten und des
Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei ist folgende Gewichtung
vorzunehmen:
— Präsentation der gestalterischen Arbeiten: 70 %
— Kolloquium 20%
(5) Über die Prüfung und die Benotung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
allen Mitgliedem der Prüfungskommission unterschrieben wird.
e) 88 14 — 18 erhalten folgende Fassungen:
8 14
Zweck der Diplomprüfung
(1) Das Studium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die
Kandidatin den Nachweis eigener künstlerischer Leistungen erbringen
kann und die notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben hat.