„525 —
die Fähigkeit besitzt Probleme künstlerischen Arbeit än [ zZ
Hd et, I / ens selbstär dig u
lösen und ob er/sie die hierzu erforderlichen theoretischen Kenn nisse
erworben hat. ' Ani
(4) Wird das Studium beendet ohne die Diplomprüfun
. , g abzulegen SC
kann auf Antrag eine Bescheinigung über die Studienlei ) =
; ) istungen ausge
(5) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein
Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob der Student
bei der Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts
oder des Studiums erreicht hat. Auch bei Gruppenarbeiten müssen
die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
b) 8 5 erhält folgende Fassur.g
85
Präsentation und Kolloquien
(1) Durch die Präsentation soll der Kandidat/die Kandidatin einen Überblick
der bis zu dem jeweiligen Studienabschnitt angefertigten künstlerischen
Arbeiten geben. Bewertet wird die Art der Präsentation.
(2) Die Mitgiieder der Prüfungskommission führen mit dem Kandidaten/der
Kandidatin ein bis zu 30 Minuten dauerndes Prüfungsgespräch (Kolloquium),
in dem sie auf die von ihm/ihr präsentierten Arbeiten Bezug nehmen.
(3) Der Kandidat/die Kandidatin entscheidet, ob die Öffentlichkeit zugelassen
wird. Die Prüfungsbewertung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
sind nicht öffentlich.
c) 8 9 erhält folgende Fassung:
89
Prüfungsvorleistungen zur Zwischenprüfung
Die folgenden Prüfungsvorleistungen zur Zwischenprüfung sind als
Leistungsnachweise bescheinigt zu erbringen:
- 3 Teilnahmen an der Atelierarbeit
—- 1 Teilnahme an einem Workshop oder 1 Teilnahme an einer Exkursion
- 2 Teilnahmen an Studienberatungen
-2 Teilnahmen an theoretischen Einführungsveranstaltungen
—- 2 Teilnahmen an Werkstatikursen