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Die Auszählung der Wahl erfolgt öffentlich. Sie ist am letzten Wehltag spätestens
vier Stunden nach Abschluß der Wahlhandiung durchzuführen. Ort
und Zeit sind von der Wahlleiterin oder dem Wahllieiter bekannt zu geben.
Die Auszählung wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und den
Wahlhelferinnen oder Wahlheifern durchgeführt.
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(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fertigt über den Verlauf und das
Ergebnis der Stimmauszählung ein Protokoll an. Es enthält:
1. Ort und Zeit der Stimmauszählung,
2. Namen der Wahlhelferinnen oder -heifer,
3. die Zahl der Wahlberechtigten,
4. die Zahl der abgegebenen Stimmen,
5. die Höhe der Wahlbeteiligung,
6. die Zahl der ungültigen Stimmen,
7. die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter,
8. die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und die Zahl der auf
jeden entfallenden Stimmen,
93. die Namen der gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (vorläufiges
Endergebnis),
10. besondere Vorkommnisse.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestätigt durch eigenhändige
Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.
(3) Das Wahlprotokoll ist an den offiziellen Anschlagsteillen der Studierendenschaft
auszuhängen und durch Wahlinfo bekannt zu machen.
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Spätestens bis zum Ende der auf den letzten Wahltag folgenden Vorlesungswoche
gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das endgültige
Wahlergebnis bekannt. Offensichtliche Unrichtigkeiten des Ergebnisses
insbesondere Rechenfehler kann er oder sie innerhalb der folgenden drei
Werktage von Amts wegen oder auf Antrag eines oder einer Wahlberechtigten
berichtigen; in diesem Falle gilt die Bekanntgabe der Berichti-Jung
als Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses.