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(2) Die Unterlagen zur Briefwahl können nur persönlich unter Vorlage
eines gültigen Studierendenausweises der Universität des Saarlandes
oder eines amtlichen Ausweises bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
abgeholt werden. Sollen die Briefwahlunterlagen der Wählerin oder dem
Wähler zugesandt werden, so ist die Briefwahl unter Vorlage eines gültigen
Studierendenausweises der Universität des Saarlandes oder eines amtlichen
Ausweises bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zum drittletzten
Vorlesungstag vor der Wahl zu beantragen.
(3) Briefwahlunterlagen können nur bis zum letzten Vorlesungstag vor derr
ersten Wahltag ausgegeben werden.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bewahrt alle Stimmabgaben durch
Brief gesondert auf. Die Auszählung der Stimmabgaben durch Brief erfolgt
gesondert.
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(1) Im Falle der Briefwahl gemäß 8 27 erhält die Briefwählerin oder deı
Briefwähler von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter folgende Unterlagen:
1. zwei gültige Stimmzettel,
2. einen Wahlumschlag, |
3. einen Vordruck für eine Erklärung, daß er oder sie den Stimmzettel persönlich
gekennzeichnet hat,
4. einen Briefumschlag mit dem Aufdruck “Wahlbrief”.
(2) Die Briefwählerin oder der Briefwähler gibt seine oder ihre Stimme in
der Weise ab, daß sie oder er den Wahlumschlag, in den die Stimmen
gelegt sind, zusammen mit der Erklärung, daß sie oder er den Stimmzette|
persönlich gekennzeichnet hat, unter Verwendung des ausreichend frankierten
Wahlumschlages an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter absendet
oder ihm oder ihr überbringt.
(3) Stimmabgaben durch Brief sind nur gültig, wenn der Wahlbrief spätestens
um 12.00 Uhr des letzten Wahltages bei der Wahlleiterin oder dem
Wahlleiter eingegangen ist.
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Stimmzettel sind ungültig, wenn sie den Erfordemissen dieser Ordnung
nicht entsprechen, oder wenn aus ihnen nicht zweifelsfrei der Wille des
Wählenden erkennbar ist. oder wenn sie einen Zusatz enthalten.