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nn +
(1) Die Stimmabgabe ist nur in dem Wahlkreis möglich, dem die wahlberechtigte
Person zugeordnet ist.
(2) Zur Stimmabgabe ist ein gültiger Studierendenausweis der Universität
des Saarlandes oder ein amtlicher Ausweis vorzulegen. Die Wahlhandlung
ist im Wählerverzeichnis einzutragen.
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(1) Die an der Wahlurme eingezetzen Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer
führen ein Protokoll.
(2) Das Protokoli enthält:
1. Bezeichnung des Wahlkreises,
2. Name der Wahlhelferinnen oder -helfer,
3. Ort und Zeit ihrer Tätigkeit,
4. besondere Vorkommnisse,
5, Unterschrift der Wahlhelferinnen oder -heifer.
(3) Zur Ermittlung der Tageswahlbeteiligung kann an jeder Ume die Wahlbeteiligung
mittels Strichliste oder anderer Hilfsmittel festgesteilt werden.
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(1) Die Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer beziehungsweise die Wahlkreisleiterinnen
oder Wahlkreisleiter haben am Ende eines jeden Wahltages die
ihnen von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zur Durchführung der Wahl
zur Verfügung gestellten Unterlagen und das Wahlprotokoll bei der Wahl
leiterin oder dem Wahlleiter abzugeben. Der Wahlleiter oder die Wahl
leiterin kann diese Aufgabe an eine Wahlkreisleiterin oder einen Wahlkreisleiter
delegieren.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter versiegelt im Beisein der Wahlheiferinnen
oder Wahlhelfer die Wahlumen.
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(1) Jede wahlberechtigte Person kann seine Stimme durch Brief abgeben.
Das Zusenden der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe durch Brief ist nur
auf Kosten der Briefwählerin oder des Briefwählers möglich.