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Zahl der Direkimandate in Abzug zu bringen, die von Bewerberinnen oder
Bewerbem emungen werden, die keiner Liste angehören. Von der für jede
Liste aufgrund des in Satz 1 genannten Verfahrens ermittelten Abgeordnetenzahl!
wird die Zahl der von der Liste in den Wahlkreisen errungenen
Mandate abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Liste in der dort
festgelegten Reihenfolge besetzt. Übersteigt die von den Kandidatinnen
oder Kandidaten einer Liste errungene Anzahl von Direktmandaten die
Anzahl der aufgrund dieses Verfahrens in Satz 1 ermittelte Gesamtzahl der
auf diese Liste entfailenden Mandate, so verbleiben diese Mandate bei der
jeweiligen Liste. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der
Sitze (vgl. 8 2 Abs. 2) um die Unterschiedszahl. Eine ermeute Berechnung
nach diesem Absatz findet nicht statt.
(2) Bei Direktmandaten, die von Bewerberinnen errungen werden, deren
Liste bei dem in Absatz 1 geregelten Verfahren keine Berücksichtigung finden,
wird entsprechend Absatz 1 Satz 2 verfahren.
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(1) Die Wahlen zum Studierendenparlament finden in der Regel frühestens
sechs und spätestens drei Wochen vor Ablauf der Vorlesungszeit des
Sommersemesters an fünf aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen statt.
Finden Gruppenurwahlen statt, So sollten die Wahlen zum Studierendenparlament
gleichzeitig mit diesen durchgeführt werden.
(2) Die Wahlen der Frauenreferentin sowie der Referentin oder des Referenten
des Ausländerinnen- und Ausländerreferates werden in zeitgleich
stattfindenden Urenwahlen gewählt. Diese sollten am Beginn des
Wintersemesters stattfinden.
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(1) Das Studierendenparlament wählt wenigstens vier Wochen vor Beginr
der Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter darf nicht für das Studierendenparlament
kandidieren und nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuß
oder dem Ältestenrat ancehören.
(3) Die Tätigkeit als Wahlleiterin oder Wahlleiter schließt die Mitgliedschafl
im AStA der nächsten Legislaturperiode aus.
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Der Zeitpunkt der Wahl sowie der Name der Wahlleiterin oder des
Wahlleiters ist von der oder dem Vorsitzenden des Studierendenparla-