519
(2) Sofern das Studierendenparlament nichts anderes beschli i
. nr N schließt, bilden
die an der Universität des Saarlandes bestehenden F äten jewei
sinen Wahlkreis. akultäten jeweils
(3) Das Studienkolleg ist dabei der Technischen Fakultät zugeordnet.
S
&
Die 13 Direktmandate verteilen sich auf die Wahlkreise folgendermaßen:
Die Anzahl der Direktmandate wird multipliziert mit der Zahl der Wahlberechtigten
eines Wahlkreises und dividiert durch die Gesamtzahl aller
Wahlberechtigten. Zunächst wird jedem Wahlkreis der ganzzahlige Anteil
der sich aus dieser Berechnung ergebenden Zahlen zugeteilt. Sind danach
noch Mandate zu vergeben, So sind sie in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile auf die Wahlkreise zu verteilen (Niemeyersches Verfahren).
S 6
(1) Alle Wahlberechtigten haben für die Listenwahl jeweils eine Stimme.
Für die Persönlichkeitswahl kann jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte
höchstens so viele Stimmen abgeben, wie in dem betreffenden
Wahlkreis Direktmandate zu vergeben sind, aber pro Kandidatin oder
Kandidaten höchsten eine Stimme. Aus jedem Wahlkreis nach 8 4 Abs. 1
werden Direktmandate gewählt. Die für die Festlegung der Anzahl der
Direktmandate gemäß 8 5 maßgebliche Zahl ergibt sich aus den mit
neuest möglichem Stand ausgedruckten offiziellen Studierendenstatistiken
der Abteilung für studentische Angelegenheiten.
(2) Aus diesen Statistiken wird das Wählerverzeichnis erstellt, das mindestens
Name, Vomame, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Fachbereich
beinhaltet.
(3) Die Zuordnung der Wählerin oder des Wählers zu einem Wahlkreis
bestimmt sich nach dem Eintrag in das Wählerverzeichnis. Das Wählerverzeichnis
liegt zwei Wochen lang vor der Wahl bei dem Wahlieiter oder
der Wahlleiterin zur Einsicht aus.
(4) Einsprüche sind bis spätestens 5 Vorlesungstage vor der Wahl bei der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzulegen. Über Einsprüche entscheidet
der Wahlleiter oder die Wahlleiterin innerhalb von drei Tagen. Gegen diese
Zntscheidung kann beim Ältestenrat Widerspruch eingelegt werden.
Dieser Widerspruch ist bis zum Beginn der Wahl zu begründen.