Wahlordnung der Studierendenschaft
der Universität des Saarlandes
Beschlossen auf der 6. Sitzung des 43. Studierendenparlamentes
vom 15. Mai 1996
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Diese Ordnung gilt für alle Wahlen der Studierendenschaft der Universität
des Saarlandes einschließlich der Wahlen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 3 und
4 der Satzung der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes als
Persönlichkeitswahlen und als verbindliche Richtlinie zur Durchführung
von Urabstimmungen nach Art. 28 der Satzung der Studierendenschaft der
Universität des Saarlandes.
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(1) Die satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft
im Studierendenparlament werden durch freie, gleiche, geheime
und unmittelbare Wahl nach Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl
gewählt.
(2) Von den Abgeordneten des Studierendenparlamentes werden 13 aufgrund
von Persönlichkeitswahlvorschlägen in Wahlkreisen und 20 nach
Listenwahlvorschlägen gewählt.
(3) Alle vollimmatrikulierten Studierenden an der Universität des Saarlandes
haben aktives und passives Wahlrecht.
(4) Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
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(1) Die Mitglieder des Studierendenparlamentes werden auf ein Jahı
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Amtsperiode des Studierendenpariamentes dauert in der Regel ein
Jahr. Sie beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung und endet mit der
Konstitution des neuen Parlamentes.
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(1) Alle Studierenden mit aktivem und passivem Wahlrecht sind einer
Wahlkreis zugeordnet.