Full text : 1996 (0040)

503 —

Ss 8

Die Verleihung des „Zertifikats über Europäische Studien“ setzt neben der
arfolgreichen Teilnahme an dem in $ 1 Satz 1 genannten Studiengang
zusätzlich zu der Muttersprache ausreichende aktuelle Kenntnisse zweier
Sprachen der Europäischen Union voraus; von diesen drei Sprachen muß
eine die deutsche sein. Aktuell sind Kenntnisse, deren Nachweis zum
Zeitpunkt der Zertifikatsverlteihung nicht älter als drei Jahre ist. Bei der
Bekanntgabe des Studienprogramms ($& 7) werden geeignete Lehrveranstaltungen
 bezeichnet, in denen der Sprachnachweis erbracht werden
kann.

393

Die Verleihung des Grades „Magister des Europarechts“ setzt den Erwerb
des „Zertifikats über Europäische Studien“ mit mindestens 15,50 Punkten
oder eines gleichwertigen Zertifikats mit einer gleichwertigen Note sowie
die erfolgreiche Anfertigung einer schriftlichen Arbeit aus dem Gebiet des
institutionellen oder materiellen Europarechts und die erfolgreiche
Ablegung einer mündlichen Prüfung voraus.

8 10
(Inkrafttreten)
            
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