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sowie Grundlagenfragen. $ 2 Abs. 5, Satz 2 bis 5, Abs. 6 und Abs. 7 Nr. 3
gelten entsprechend.
(2) Im Anschluß an die mündliche Prüfung beschließen die Prüfer unter
Einbeziehung der Gutachten zur Magisterarbeit und des Ergebnisses der
mündlichen Prüfung mehrheitlich die Gesamtnote. 8 6 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend. Das Ergebnis der Magisterprüfung wird sofort verkündet.
Über die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen
Prüfung wird ein Protokoll gefertigt.
8 10
Wiederholung der Prüfung
Ist die Magisterprüfung nicht bestanden, so kann si i i
; rüfl ‚Be ; je zweimal wiederh
werden. Die schriftliche Arbeit ist anzurechnen, wenn sie von den Set
Are im Durchschnitt mit mindestens der Note „befriedigend“ bewertet
wurde.
8 11
Akteneinsicht
Nach Abschluß der Magisterprüfung ist dem Kandidaten auf Antrag
Akteneinsicht zu gewähren.
8 12
Magisterurkunde
Die Magisterurkunde wird im Namen des Fachbereichs Rechtswissenschaft
vom Fachbereichsvorsitzenden ausgestellt. Sie enthält das Thema
der Magisterarbeit und die Gesamtnote.
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(Inkrafttreten)