Full text : 1996 (0040)

“N
a

(2) Die Verteihung des Grades „Magister des Europarechts“ (& 1 Abs. 2)
setzt voraus:
1. den Erwerb des „Zertifikats über Europäische Studien“ mit mindestens
15,50 Punkten oder eines gleichwertigen Zertifikats mit einer gleichwertigen
 Note: Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Fachbereichsvorsitzende
 des Fachbereichs Rechtswissenschaft nach Anhörung
 der Leitung des Europa-Instituts — Sektion Rechtswissenschaft
 —,
2. die erfolgreiche Anfertigung einer schriftlichen Arbeit aus dem Gebiei
des institutionellen oder materiellen Europarechts und
3. die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung in den in 8 4
Abs. 3 bezeichneten Gebieten.

(3) 8 2 Abs. 6 gilt entsprechend.

88
Schriftliche Arbeit

(1) Das Thema der schriftlichen Arbeit wird vom Fachbereichsvorsitzenden
des Fachbereichs Rechtswissenschaft auf Vorschlag der Leitung des
Europa-Instituts — Sektion Rechtswissenschaft — auf Antrag vergeben. Die
Bearbeitungszeit beträgt 6 Monate.

(2) Die Arbeit wird von zwei im Aufbaustudiengang „Europäische Integration“
 tätigen Lehrkräften bewertet, die vom Fachbereichsvorsitzenden
des Fachbereichs Rechtswissenschaft bestimmt werden. Einer der Prüfer
muß Universitätsprofessor oder Honorarprofessor des Fachbereichs
Rechtswissenschaft sein.

(3) Bei Ablehnung der schriftlichen Arbeit durch beide Prüfer als „nicht ausreichend“
 ist die Prüfung nicht bestanden.

89
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung, für die vom Fachbereichsvorsitzenden des
Fachbereichs Rechtswissenschaft drei Prüfer zu bestellen sind, dauert
etwa eine Stunde. Zu den Prüfern sollen die Gutachter der schriftlichen
Arbeit gehören. In den ersten 15 bis 20 Minuten soll der Kandidat die wichtigsten
 Punkte seiner schriftlichen Arbeit zusammenfassend darstellen. Im
Anschluß an diese Darstellung stellen die Prüfer Einzelifragen zum Thema
der schriftlichen Arbeit und angrenzenden Gebieten des Europarechts
            
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