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2. einen berufsqualifizierenden Abschluß eines rechtswissenschaftlichen
Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, sofern nicht Befreiung
gemäß 8 3 Satz 2 der Studienordnung erteilt wurde,
3. den Nachweis in Fremdsprachenkenntnissen: Zusätzlich zur Muttersprache
werden ausreichende aktuelle Kenntnisse zweier Sprachen
der Europäischen Union vorausgesetzt; von diesen drei Sprachen muß
eine die deutsche sein,
4.
die erfolgreiche Teilnahme an dem in 8 1 Abs. 1 genannten Aufbaustudiengang.
(2) Die Leitung des Europa-Instituts — Sektion Rechtswissenschaft — bestimmt,
in weicher Form der in Absatz 1 Nr. 3 genannte Nachweis geführt
werden kann. Im Zweifelsfall genügt das Bestehen einer Prüfung in der
Fachrichtung Angewandte Sprachwissenschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen
des Fachbereichs Neuere Sprach- und Literaturwissenschaften.
(3) Die Teilnahme an dem in $ 1 Abs. 1 bezeichneten Aufbaustudiengang
ist erfolgreich, wenn der Bewerber im Laufe des Studienjahres über wenigstens
18 Grundkursstunden (Semesterwochenstunden) und wenigstens
14 Wahlkursstunden (Semesterwochenstunden) jeweils eine Prüfung
bestanden sowie 2 Seminarscheine des Europa-Instituts — Sektion Rechtswissenschaft
— erworben hat. Von den 18 Grundkursstunden müssen 6
dem institutionellen Europarecht, 6 dem materiellen Europarecht, 3 der
Wirtschaft der Integration und 3 der Politik der Integration entnommen
sein. Von den 14 Wahlkursstunden müssen 6 andere als rechtswissenschaftliche
Fächer zum Gegenstand haben.
(4) Der Abschluß der Studieneinheiten „Europäischer Menschenrechtsschutz“
bzw. „Europäisches Medienwesen“ wird im Zertifikatszeugnis besonders
ausgewiesen. Zum Abschluß einer Studieneinheit ist der Besuch
von mindestens 8 der dafür vorgesehenen Vorlesungs- bzw. Seminarsemesterwochenstunden
erforderlich, der durch die erfolgreiche Teilnahme
an den entsprechenden Prüfungen nachgewiesen wird.
(5) Verfehlt ein Bewerber aus wichtigem Grund die nach Absatz 3 jeweils
erforderlichen Stundenzahlen innerhalb eines Studienjahres um nicht
mehr als insgesamt 2 Stunden, so kann die Leitung des Europa-Instituts
gestatten, die fehlenden Stunden durch überzählige andere Stunden auszugleichen,
wenn dadurch die Voraussetzungen für die Erteilung des
„Zertifikats über Europäische Studien“ erfüllt werden.