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N Ordnung
zur Anderung der Prüfungsordnung für den
Aufbaustudiengang „Europäische Integration”
Vom 17. Juli 1996
Die Universität des Saarlandes hat aufgrund von 8 93 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 8. März
1989 (Amtsbil. S. 609), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1371 zur
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männem vom
24. April 1996 (Amtsbi. S. 623), folgende Ordnung zur Änderung der
Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Europäische Integration”
beschlossen, die nach Zustimmung durch das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Europäische Integration”
vom 9. Juni 1993 (Dienstbl. S. 176) wird wie folgt geändert:
1.In 8 1 Abs. 2 wird das Wort „Juris” durch das Wort „luris”, die Be:
zeichnung „M.Jur.Eur.”"durch die Bezeichnung „M.lur.Eur.” ersetzt.
2.1In 8 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Kurs veranstaltet” durch
die Worte „die Lehrveranstaltung abgehalten” ersetzt.
3. In 8 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Geschäftsführende” durch das Worl
„‚geschäftsführende” ersetzt.
4. 8 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
“(3) Ist ein Bewerber an der Teilnahme an einer anberaumten Prüfung
aus wichtigem Grunde verhindert, so wird für ihn nach vorheriger
Absprache mit der Geschäftsführung und dem betreffenden Dozenten
eine Ersatzprüfung und ein neuer Termin bestimmt.”
5. 8 2 Abs.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
“Bewertet der Prüfer eine schriftliche Prüfungsarbeit als nicht ausrei
chend, so ist auf Antrag ein Zweitprüfer vom Fachbereichsbeauftragten
zu bestellen.”
6. 8 2 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
*(6) Versäumt der Bewerber ohne genügende Entschuldigung den
Termin für eine anberaumte Prüfung um mehr ais 30 Minuten, So gilt
die betreffende Prüfung als durchgeführt.”
7. 82 Abs. 6 Satz 3 entfällt.