Full text : 1996 (0040)

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anforderungen in diesem Fach ergeben sich weitgehend aus desser
spezifischen Bedingungen; als Mindestanforderung sind Studienleistungen
 im Umfang von 4 SWS vorgesehen.

(2) Damit ergibt sich aus dem Besuch von Lehrveranstaltungen folgende
Studienbelastung im zweiten Studienabschnitt:

SWS

Überblicksveranstaltungen
1. psychologisches Fach (Seminare und Kurse)
2. psychologisches Fach (Seminare und Kurse)
3. psychologisches Fach (Seminare und Kurse)
4, psychologisches Fach (Seminare und Kurse,
Fallseminar oder Praktikum)
Forschungsanleitungen
nichtpsychologisches Wahlpflichtfach

10
6

6
6

10
f

A

48

8 17
Berufspraktische Tätigkeit

(1) Während des zweiten Studienabschnittes leistet der Studierende zweimal
 eine berufspraktische Tätigkeit (Berufspraktikum) ab. Berufspraktika
werden in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit absolviert.

(2) In jedem Berufspraktikum arbeitet der Studierende während mindestens
 sechs aufeinanderfolgender Wochen unter der Anleitung eines
erfahrenen Diplom-Psychologen als Praktikant an praxisrelevanten Aufgaben.


(3) Praktikumsstellen bedürfen der Genehmigung durch einen vom
Prüfungsausschuß beauftragten Praktikumskoordinator. Dieser ist auch
zuständig für die abschließende Anerkennung eines geleisteten Praktikums.
 Zur Anerkennung sind ein Bericht des Praktikanten und eine Praktikumsbescheinigung
 vorzulegen, in der ein Diplom-Psychologe der Praktikumsstelle
 die Tätigkeit bestätigt und nach Art der bearbeiteten Aufgaben
spezifiziert.

(4) Für höchstens eines der beiden Berufspraktika kann praxisbezogene
Arbeit im Rahmen von Vorhaben der Fachrichtung Psychologie (z.B. in
Forschungsprojekten, in der Beratungsstelle und in anderen universitären
Praxiseinrichtungen) angerechnet werden; der Regelfall bleiot aber die
Tätigkeit in außeruniversitärer Praxis.
            
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