Full text : 1996 (0040)

458

8 26
Undgültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen,
 bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat
getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise
 für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte,
 und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
 so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat
der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, So entscheidet
der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalis ein
neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis zur Diplomprüfung
ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer
Täuschung für “nicht bestanden” erklärt wurde, Eine Entscheidung nach
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem
Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

8 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag
Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen
Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Auf Antrag
kann auch vor Abschluß der Prüfung Einsicht in die Prüfungsprotokoile
gewährt werden.

4. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

8 28
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach der Veröffentlichung ir
Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes. Sie ist in vollem Umfana ver.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.