Full text : 1996 (0040)

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(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen
 Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis
 der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der
Gesamtnote nicht berücksichtigt.

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Bestehen der Diplomprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen, die
Themen- oder Fallklausur und die Diplomarbeit bestanden sind.

(2) Ist die Diplomprüfung bestanden, dann wird aus den Noten der Fachprüfungen,
 der Note für die Themen- oder Fallklausur und der Note der
Diplomarbeit eine Gesamtnote für die Dipiomprüfung nach 8 12 Abs. 2 gebildet.
 Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach
gewichtet.

(3) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, Das
Zeugnis enthält
1. die Noten der Fachprüfungen,
2. das Thema und die Note der Themen- oder Fallklausur,
3. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
4. die Namen der Prüfer,
5. die Gesamtnote.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
 erbracht worden ist. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-Schusses
 zu unterzeichnen.

(5) Zusatzfächer und weitere Qualifikationen können auf Antrag der
Kandidatin oder des Kandidaten gesondert bescheinigt werden.

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Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten
die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin
wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Fachbereichs Sozialund
 Umweltwissenschaften und vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-Schusses
 unterzeichnet.
            
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