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(4) Die Wahl des nichtpsychologischen Prüfungsfaches (Wahlpflichtfach,
z.B. Psychiatrie, Soziologie, Erziehungswissenschaft, Informatik usw.)
bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Zustimmung für
einzelne Fächer kann allgemein für eine bestimmte Frist erteilt werden.
(5) Jedem der in Absatz 1 Ziff. 2 erwähnten Leistungsnachweise liegt
— als Seminarteistung ein Referat, eine schriftliche Ausarbeitung oder eine
Klausur, oder
— als Praktikumsleistung die Mitarbeit bei Konzeption, Planung, Durchführung
und Auswertung einer empirischen Erhebung, oder
— eine Fallbearbeitung
zugrunde.
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Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
1. der Diplomarbeit,
2. den mündlichen Fachprüfungen,
3. einer Themen- oder Fallklausur.
(2) Die mündlichen Fachprüfungen finden statt:
1. in vier von der Kandidatin oder dem Kandidaten nach 8 22 Abs. 3 gewählten
psychologischen Prüfungsfächern,
2. in einem von der Kandidatin oder dem Kandidaten nach 8 22 Abs. 4
gewählten Wehlpflichtfach.
Die Prüfungszeit liegt bei Einzelprüfungen zwischen 25 und 30 Minuten;
bei Gruppenprüfungen dauert die Prüfung mindestens 25 Minuten pro
Kandidat und insgesamt höchstens 15 Minuten länger.
(3) In einem der gewählten psychologischen Prüfungsfächer wird neben
der mündlichen Prüfung eine Themenklausur angefertigt, für die 240 Minuten
Arbeitszeit zur Verfügung stehen. Das Fach, zu dem diese Klausurleistung
zu erbringen ist, wählt die Kandidatin oder der Kandidat (8 22 Abs. 1
Ziff. 5c). Ist das gewählte Fach die Klinische Psychologie, So tritt an die
Stelle der Themenklausur eine Fallklausur, für deren Anfertigung ebenfalls
240 Minuten zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu derer
Ablieferung (Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate. Auf begründeter
Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß
die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.