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2. Abschnitt
Diplom-Vorprüfung
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Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, daß sie oder er das Ziel des ersten Studienabschnittes
erreicht hat und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der
Psychologie, das methodische Instrumentarium und die systematische
Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg
fortzusetzen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung als Staffelprüfung
wird in der Regel im dritten Fachsemester, der Antrag auf Zulassung zur
Diplom-Vorprüfung als Blockprüfung in der Regel im vierten Fachsemester
während der in & 7 Abs. 6 genannten Frist gestellt, sofern die
Zulassungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Die
Möglichkeit eines früheren Antrags auf vorzeitige Zulassung unter den
Bedingungen des 8 7 Abs. 5 Satz 2 bleibt davon unberührt.
(3) Der erste Prüfungsabschnitt beginnt mit der dritten Woche nach Ende
der Vorlesungszeit des Semesters, in dem der Antrag auf Zulassung
gestellt wurde. Im Fall einer Staffelprüfung beginnt der zweite
Prüfungsabschnitt mit der dritten Woche nach Ende der Vorlesungszeit
des direkt darauf folgenden Semesters. Die Prüfungen müssen bis Ende
des vierten hierauf folgenden Monats abgelegt werden.
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Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung
(1) Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung sind:
1. Leistunasnachweise über die erfolgreiche Teilnahme