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(2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat einzelne Fachprüfungen oder die
Diplomarbeit nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, so erteilt
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten
hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung,
der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang die Prüfungsleistung wiederholt werden kann.
(3) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die
Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht
bestanden, wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden
Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die
erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen
Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt,
daß die Prüfung nicht bestanden ist.
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Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Fachprüfungen, die Fall- oder Themenklausur und die Diplomarbeit, die
nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können — mit
Ausnahme der in Absatz 3 geregelten Fälle — jeweils einmal wiederholt
werden.
(2) Wird eine Fragenklausur beim ersten Versuch mit “nicht ausreichend
bewertet, kann die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag innerhalb von
sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses eine mündliche Zusatzprüfung
ablegen. Die Bewertung der gesamten Fachprüfung ergibt
sich in diesem Fall durch arithmetische Mittelung der Bewertungen der
schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung entsprechend 8 12
Abs. 2.
(3) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist bei der Diplom-Vorprüfung
nur dann zulässig, wenn das Prüfungsverfahren im dritten
Fachsemester, und bei der Diplomprüfung, wenn es im dritten Fachsemester
nach bestandener Vorprüfung eröffnet wurde (Freiversuchsregelung
nach 8& 93 Abs. 3 UG). Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit
ist ausgeschlossen.
(4) Nicht bestandene schriftliche Fachprüfungen müssen beim jeweils
nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, mündliche Fachprüfungen
innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung über das Nicht-Bestehen.
Fristüberschreitungen aus von den Kandidatinnen oder Kandidaten zu vertretenden
Gründen gelten als Nicht-Bestehen.