Full text : 1996 (0040)

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(1) Eine Prüfungsleistung gilt als “nicht ausreichend”, wenn die Kandidatin
oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht
erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsileistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit
erbracht wird.

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des
Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß
die Kandidatin oder der Kandidat die jeweilige Prüfung nicht ablegen konnte.
 Legt der gleiche Student oder die gleiche Studentin mehrmals ein ärztliches
 Attest vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die
Vorlage eines amtsärztlichen Attestes fordem. Erkennt der Prüfungsausschuß
 die Gründe an, So wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
 Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis seiner oder
ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
 Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als
“nicht ausreichend”. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen
Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
 als “nicht ausreichend” bewertet.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb eines Monats verlangen,
 daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß
 überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin
 oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen
 und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen

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Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von
Prüfungsleistungen

(1) Fachprüfungen, die Fall- oder Themenklausur und die Diplomarbeii
sind bestanden, wenn sie jeweils als “ausreichend” oder besser bewerte!
wurden.
            
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