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3. Bewertet einer und nur einer der beiden Prüfer die Diplomarbeit als
“nicht ausreichend”, so ist ein dritter Prüfer hinzuzuziehen, der die Arbeit
ebenfalls beurteilt.
a) Ist dessen Bewertung “nicht ausreichend”, so erhält die Diplomarbeit
die Note “nicht ausreichend”.
b) Beurteilt er sie als “ausreichend” oder besser, so ergibt sich die Note
aus dem arithmetischen Mittel der beiden auf “ausreichend” oder besser
lautenden Einzelbewertungen nach Maßgabe des 8 12 Abs. 2.
8 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend =
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mänge
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet
werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Gesamtnoten werden aus dem arithmetischen Mittel ihrer Einzelnoten
nach folgender Einteilung gebildet:
Bei einem Mittelwert bis 1.5
sehr gut,
bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5
bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5
bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0 ausreichend.
befriedigend,
(3) Bei der Berechnung der Mittelwerte wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.