Full text : 1996 (0040)

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(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen
 sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin
 oder dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen
 bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen
Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse
 als Zuhörer zugelassen, es sei denn, die Kandidatin oder der
Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die
Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

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Klausuren

(1) Klausuren sind Fragen-, Themen- oder Fallklausuren.
(2) Fragenklausuren dienen dem Nachweis von Kenntnissen und von fachspezifischen
 Fertigkeiten. Dazu sind mehrere vorgegebene Einzelfragen
oder Aufgaben zu bearbeiten, die von einem Prüfer formuliert werden.
Wird das Ergebnis einer Fragenklausur beim ersten Versuch mit “nicht
ausreichend” bewertet, so kann die Kandidatin oder der Kandidat eine
mündliche Zusatzprüfung beantragen, die innerhalb von sechs Wochen
nach Bekanntgabe dieses Ergebnisses abzulegen ist. In diesem Fall gel
ten Fragenklausur und mündliche Zusatzprüfung zusammen als eine
Fachprüfung; die endgültige Note der Fachprüfung ergibt sich dann als
Mittelwert aus der schriftlichen und der mündlichen Leistung. 8 12 gilt entsprechend.
 Mündliche Zusatzprüfungen nach einer Wiederholungsprüfung
sind ausgeschlossen.

(3) In den Themenklausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen,
 daß sie oder er in begrenzter Zeit ein Problem mit den gängigen
Methoden der Psychologie erkennen und angemessen bearbeiten kann.

(4) In den Fallklausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund
vorgegebener anamnestischer und diagnostischer Daten zu einem
Einzelfall eine psychologische Diagnose erarbeiten und Therapie- oder
Beratungsvorschläge entwickeln und begründen.

(5) Für Klausuren ist die Frist für die Bewertung sechs Wochen.

8 11
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche
Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandi-
            
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