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1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
oder eine fachgebundene Studienberechtigung gem. 8 96 Abs. 4 UG
besitzt,
2. im Diplomstudiengang Psychologie eingeschrieben ist,
3. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung
erfüllt (88 18 und 22).
(2) Die Kandidatin oder der Kandidat muß mindestens das letzte Semester
vor der Prüfung, zu der sie oder er Zulassung begehrt, an der Universität
des Saarlandes eingeschrieben sein.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Ziff. 1 bis 3 genannten
Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine
Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in Psychologie nicht bestanden
hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren
befindet,
4. eine Erklärung darüber, welche Fachprüfungen im ersten und welche im
zweiten Prüfungsabschnitt geprüft werden sollen (Staffelprüfung), oder
ob gewünscht wird, alle Fachprüfungen zusammenhängend abzulegen
(Blockprüfung).
Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen
in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß
gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich und zur Diplom-Vorprüfung und
zur Diplomprüfung gesondert beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu stellen.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung erfolgt in der Regel
frühestens im dritten Fachsemester, der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
frühestens im dritten Fachsemester nach bestandener Vorprüfung.
Die Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Fristen abgelegt werden,
sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen ($ 18
und 8 22) nachgewiesen sind.
(6) Ein Antrag auf Zulassung kann jeweils in der Zeit vom Beginn der vorletzten
Woche der Vorlesungszeit bis zum Ende der ersten Woche nach
Ablauf der Vorlesungszeit eines Semesters gestellt werden.