Full text : 1996 (0040)

4572 —

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
 der Prüfungen beizuwohnen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die
Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht
im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit
 zu verpflichten.

S6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die
Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zu Prüfer sind für das jeweilige Prüfungsfach zuständige Professoren
und Hochschuldozenten, entpflichtete oder wegen Erreichen der Altersgrenze
 in den Ruhestand getretene Professoren und Hochschuldozenten
der Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuß kann zuständige
Honorarprofessoren, Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professoren
zu Prüfem bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß
Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter
 mit Aufgaben nach 8 66 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Universität
 des Saarlandes vom 8. März 1989 (UG), Lehrkräfte für besondere
Aufgaben sowie Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrags zu
Prüfern bestellen.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung ir
Psychologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfer für die Diplomarbeit
vorschlagen. Er oder sie kann Prüfer für jene Fachprüfungen der Diplomprüfung
 vorschlagen, bei denen mehrere Prüfer zur Verfügung stehen.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin
 oder dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben
 werden.

(6) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt 8 5 Abs. 10 entsprechend.

87
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelasser
werden. wer
            
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