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(2) Die Zulassung zu einem Praktikum setzt voraus, daß die Diplom-Vorprüfung
bestanden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter des
Praktikums im Einzelfall.
N. Studienplan
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Studienplan
(1) Der Fachbereich Werkstoffwissenschaften und Fertigungstechnik erstellt
auf der Grundlage dieser Studienordnung einen Studienplan, der vom
Fachbereichsrat beschlossen und in geeigneter Form bekanntgegeben
wird.
(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang
der Lehrveranstaltungen sowie eine Empfehlung für einen zweckmäßigen
Aufbau des Studiums.
(3) Der Studienplan geht davon aus, daß das Studium in einem Wintersemester
begonnen wird und in jedem Wintersemester begonnen werden
kann.
V. Schluß - und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
S9
(1) Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach der Veröffentlichung im
Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes. Sie ist verbindlich für alle
Studierenden, die nach diesem Zeitpunkt mit dem Studium der Werkstoffwissenschaften
oder dem zweiten Studienabschnitt dieses Studiums
beginnen.
(2) Für die Studierenden der Werkstoffwissenschaften, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Ordnung einen Studienabschnitt begonnen
haben, gilt die bisherige Studienordnung für den Diplom-Studiengang
Werkstoffwissenschaften vom 29. Juni 1972 (Dienstbl. S. 218) mit den
Änderungen vom 12. Mai 1993 (Dienstbl. S. 158) bis zur Beendigung des
begonnenen Studienabschnittes fort, längstens jedoch zwei Jahre