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Studienordnung
für den Diplom-Studiengang Werkstoffwissenschaften
Vom 8. November 1995
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von $& 85 des Gesetzes übel
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 8. März
1989 (Amtsbi. S. 609), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1338 über die
Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater vom 1. Juni 1994
(Amtsbl. S. 906), folgende Studienordnung für den Diplom-Studiengang
Werkstoffwissenschaften beschlossen, die hiermit verkündet wird.
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Bezeichnungen von Funktionen in dieser Ordnung gelten gleicher.
maßen für Männer und Frauen. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen
dieser Ordnung in der weiblichen Form.
(1) Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums del
Werkstoffwissenschaften auf der Grundlage der Prüfungsordnung für der
Diplom-Studiengang Werkstoffwissenschaften.
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Studienziel und Gliederung des Studiums
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt
wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt
mit der Diplomprüfung. Sie bildet den berufsqualifizierenden
Abschluß des Studiums.
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Berufspraktische Tätigkeit
(1) In das Studium eingeordnet ist eine berufspraktische Tätigkeit von insgesamt
18 Wochen, davon 8 Wochen Grundpraxis und 10 Wochen Fachpraxis.
Es wird empfohlen, mindestens 4 Wochen der Grundpraxis vo!
Beginn des Studiums abzuleisten. Die näheren Regelungen zur berufspraktischen
Tätigkeit, auch über die Anrechnung von Praxiszeiten, z.B. In