Full text : 1996 (0040)

— 440 —

Studienordnung
für den Diplom-Studiengang Werkstoffwissenschaften
Vom 8. November 1995

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von $& 85 des Gesetzes übel
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 8. März
1989 (Amtsbi. S. 609), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1338 über die
Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater vom 1. Juni 1994
(Amtsbl. S. 906), folgende Studienordnung für den Diplom-Studiengang
Werkstoffwissenschaften beschlossen, die hiermit verkündet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

Die Bezeichnungen von Funktionen in dieser Ordnung gelten gleicher.
maßen für Männer und Frauen. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen
 dieser Ordnung in der weiblichen Form.

(1) Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums del
Werkstoffwissenschaften auf der Grundlage der Prüfungsordnung für der
Diplom-Studiengang Werkstoffwissenschaften.

81
Studienziel und Gliederung des Studiums

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt
 wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt
 mit der Diplomprüfung. Sie bildet den berufsqualifizierenden
Abschluß des Studiums.

82
Berufspraktische Tätigkeit

(1) In das Studium eingeordnet ist eine berufspraktische Tätigkeit von insgesamt
 18 Wochen, davon 8 Wochen Grundpraxis und 10 Wochen Fachpraxis.
 Es wird empfohlen, mindestens 4 Wochen der Grundpraxis vo!
Beginn des Studiums abzuleisten. Die näheren Regelungen zur berufspraktischen
 Tätigkeit, auch über die Anrechnung von Praxiszeiten, z.B. In
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.