Full text : 1996 (0040)

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(2) Das Diplom wird vom Fachbereichsvorsitzenden und vom Vorsitzenden
 des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen

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Ungültigkeit einer Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß
 nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden
 erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, So wird diese!
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß
 unter Beachtung des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.


(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellung
nahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
 und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

8 29
Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu
gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und
Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag wird auch vor Abschluß des Prüfungs
verfahrens Einsicht in Prüfungsklausuren gewährt.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen eines Prüfers oder des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet der Prüfunasaus
schuß.
            
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