Full text : 1996 (0040)

4237

(6) Die Diplomarbeit gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) b ;
; | al n , ewertet,
A mindestens zwei Prüfer sie mit mindestens „ausreichend“ bewerte
aben.

8 25
Fachnoten und Gesamtnote

(1) Die Note des Pflichtfaches Methodik und zerstörungsfreie Prüfverfahren
 ist der Mittelwert der Noten der beiden Teilfachprüfungen Methodik |
und zerstörungsfreie Prüfverfahren |, Il.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ist der gewichtete Mittelwert der
Noten aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Noten haben folgende
 Gewichtungen:
Grundlagen der Werkstoffwissenschaften 1, 11
Stahlkunde und Nicht-Eisen-Metalle 1,11
Glas | und Keramik |
Funktionswerkstoffe 1, Il
Methodik und zerstörungsfreie Prüfverfahren
Technische Plastomechanik
Vertiefungspflichtfach
Wahlpflichtfach 1
Wahlpflichtfach 11
Diplomarbeit

(3) Bei überragenden Leistungen mit einer Gesamtnote bis 1,2 wird das
Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

8 26
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die
Ergebnisse ein Zeugnis. $& 18 gilt entsprechend.
(2) In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit aufgenommen.

8 27
Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein
Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung
 des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin
 der Werkstoffwissenschaften“ beurkundet.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.