4237
(6) Die Diplomarbeit gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) b ;
; | al n , ewertet,
A mindestens zwei Prüfer sie mit mindestens „ausreichend“ bewerte
aben.
8 25
Fachnoten und Gesamtnote
(1) Die Note des Pflichtfaches Methodik und zerstörungsfreie Prüfverfahren
ist der Mittelwert der Noten der beiden Teilfachprüfungen Methodik |
und zerstörungsfreie Prüfverfahren |, Il.
(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ist der gewichtete Mittelwert der
Noten aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Noten haben folgende
Gewichtungen:
Grundlagen der Werkstoffwissenschaften 1, 11
Stahlkunde und Nicht-Eisen-Metalle 1,11
Glas | und Keramik |
Funktionswerkstoffe 1, Il
Methodik und zerstörungsfreie Prüfverfahren
Technische Plastomechanik
Vertiefungspflichtfach
Wahlpflichtfach 1
Wahlpflichtfach 11
Diplomarbeit
(3) Bei überragenden Leistungen mit einer Gesamtnote bis 1,2 wird das
Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.
8 26
Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die
Ergebnisse ein Zeugnis. $& 18 gilt entsprechend.
(2) In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit aufgenommen.
8 27
Diplom
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein
Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung
des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin
der Werkstoffwissenschaften“ beurkundet.