Full text : 1996 (0040)

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(3) Auf Antrag vermittelt der Vorsitzende des Prüfungssausschusses der
Kandidaten ein Thema für die Diplomarbeit.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit muß spätestens Sechs
Monate nach dem Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen, $ 20 Abs. 3
Nr. 1, gestellt werden.

(5) Das Thema der Arbeit und der Zeitpunkt der Themenstellung sinc
aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Sie kann
in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, höchstens jedoch urr
insgesamt zwei Monate.

(7) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten nur einmal und
nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgege.
ben werden.

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Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren einzureichen; de:
Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht
fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit ‚nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(2) Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichem
daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angege
benen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(3) Die Diplomarbeit wird in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet;
 der Hochschullehrer, der gemäß 8 23 Abs. 2 das Thema der Diplom
arbeit festgelegt hat, ist zum Prüfer zu bestellen. Der zweite Prüfer wir
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Einer der Prüfe
muß Professor des Fachbereiches Werkstoffwissenschaften und Ferti
gungstechnik mit werkstoffwissenschaftlichem Fachgebiet sein. Weichen
die Bewertungen um mehr als 1,0 voneinander ab oder hat ein Prüfer die
Diplomarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so ist ein weiterer Pro
fessor des Fachbereiches Werkstoffwissenschaften und Fertigungstechnil
mit werkstoffwissenschaftlichem Fachgebiet als Prüfer zu bestellen.

(4) Die Diplomarbeit muß innerhalb von drei Monaten bewertet werden

(5) Die Note der Diplomarbeit ist der Durchschnitt der von den Prüfen
gegebenen Noten.
            
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