= 434 —-9.
Qualitätstechnik I und Schadensanalyse
10 Mechanische Eigenschaften und zerstörende Werkstoffprüfung
11. Meßtechnik 1, II
(4) Vertiefungspflichtfächer und die entsprechenden Pflichtveranstaltungen
sind:
1. Werkstoffkunde und Werkstofftechnologie der Metalle:
Fügetechnik
Spanlose Formgebung
Spanende Formgebung
Korrosion und Oberflächentechnik
Pulvermetallurgie
Sondermetalle
Vakuumtechnik
Fortgeschrittenenpraktikum Metalle
2. Werkstoffkunde und Werkstofftechnologie der Nichtmetalle
Glas II
Keramik II
Ormocere
Sol-Gel-Verfahren
Fortgeschrittenenpraktikum und Übungen Nichtmetalle
3. Methodik
Methodik 1
Qualitätstechnik II
Bruchmechanik
Betriebsfestigkeit
Finite Elemente
Kermphysikalische Methoden in der Metallkunde
Akustische Abbildungsverfahren
Fortgeschrittenenpraktikum Methodik
(5) Wahlpflichtfächer sind Vorlesungen mit einem Umfang von 2 SWS ent
sprechend einer vom Prüfungsausschuß beschlossenen Aufstellung.
(6) Die Fachprüfungen nach Absatz 3 Nr. 6 und Absatz 4 bestehen aus }
einer Klausurarbeit. Die Fachprüfungen bzw. Teilfachprüfungen nach Ab
satz 3 Nr. 1 bis 5 sowie nach Absatz 5 sind mündliche Prüfungen. Die er
folgreiche Teilnahme an den Pflichtfächern nach Absatz 3 Nr. 7 bis 11. Is
durch je einen Schein zu belegen.
(7) Die Klausurarbeit in Technische Plastomechanik, Absatz 3 Nr. 6. daı
ert eine Stunde, im Vertiefunaspflichtfach. Absatz 4. vier Stunden.