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(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, So erteilt der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlicher
Bescheid, der mit einer Rechstsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(3) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm aut
Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsausschuß
eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung
nicht bestanden ist.
IH. Diplomprüfung
8 19
Zulassung
(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Steile als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis,
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Werkstoffwissenschaften oder
eine andere gleichwertige Vorprüfung an einer Universität oder gleichgestellten
Hochschule oder sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen,
3. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach 8 20 Abs. 2 und 3.
(2) 8 13 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
8 20
Umfang, Gliederung und Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Diplomprüfung besteht aus neun Fachprüfungen, davon sechs in
Pflichtäächem nach 8 21 Abs. 3 Nr. 1 bis 6, eine in einem der Vertiefungspflichtfächer
nach $ 21 Abs. 4, zwei in Wahlpflichtfächern nach 8 21 Abs. 5
sowie aus einer Diplomarbeit nach 8 23.
(2) Die Zulassung zur Prüfung im Vertiefungspflichtfach setzt voraus, daß
folgende Scheine vorgelegt werden:
1. ein Übungsschein in Thermodynamik der Werkstoffe 1, II
2. ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtfach Polymerwerkstoffe