Full text : 1996 (0040)

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5. Anorganische und Allgemeine Chemie
6. Physikalische Chemie 1, II
7. Technische Mechanik I,
8. Technische Mechanik Ill

1. Fachsemester
4. Fachsemester
2. Fachsemester
3. Fachsemester

(6) Eine Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung muß spätestens im übemächsten
 Semester nach dem in Absatz 5 genannten Prüfungszeitraum durchgeführt
 werden.

(7) Eine nicht bestandene Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung ist im nächsten
 Prüfungszeitraum zu wiederholen.

(8) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall Ausnahmen
 von den Bedingungen der Absätze 6 und 7 zulassen.

8 17
Fachnoten und Gesamtnote

(1) Die Fachnote in Höhere Mathematik für Ingenieure ist der Mittelwert
der Noten der beiden Teilfachprüfungen.

(2) Die Fachnote in Technische Mechanik ist der gewichtete Mittelwert der
beiden Teilfachprüfungen. Die Teilfachprüfung Technische Mechanik I, II
hat die Gewichtung 2. Die Teilfachprüfung Technische Mechanik Ill hat die
Gewichtung 1.

(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ist der gewichtete Mittelwert
der Fachnoten. Die Fachnoten haben folgende Gewichtungen:
1. Höhere Mathematik für Ingenieure 5
2. Experimentalphysik
3. Theoretische Physik
4. Anorganische und Allgemeine Chemie
5. Physikalische Chemie
6. Technische Mechanik

8 18
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern erzielten Fachnoten,
 deren Gewichtung und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt
das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden
 ist.
            
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