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(6) Die Zulassung zur Teilfachprüfung in Technische Mechanik Ill setzt vor.
aus, daß die beiden Übungsscheine in Technische Mechanik | und Il vor
liegen, oder daß die Teilfachprüfung in Technische Mechanik 1, II bestan
den wurde.
(7) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung setzt voraus, daß
1. der Übungsschein über Grundlagen der Konstruktion I,
2. der Praktikumsschein zum Praktikum Anorganische und Allgemeine
Chemie für Studierende der Werkstoffwissenschaften,
3. der Übungsschein zu Informatik und
4. eine Bescheinigung des Beauftragten für Praktikantenangelegenheiter
über den Abschiuß des ersten Teils der berufspraktischen Tätigkeit ir
Umfang von acht Wochen
vorliegen.
(8) Der Prüfungsausschuß kann in begründeten Fällen zulassen, daß deı
Nachweis entsprechend Absatz 7 Nr. 4 nachgereicht wird.
Ss 16
Prüfungsverfahren
(1) Für jede Fachprüfung oder Teilfachprüfung wird in jeden Prüfungszeitraum
mindestens ein Prüfungstermin angeboten.
(2) Ein Prüfungszeitraum erstreckt sich von der letzten Vorlesungswoche
eines Semesters bis zur ersten Vorlesungswoche des darauf folgender
Semesters einschließlich.
(3) Die Fachprüfungen bzw. Teilfachprüfungen nach 8 14 Abs. 2 Nr. 1, 4
und 6 bestehen aus je einer Klausurarbeit. Die Fachprüfungen nach 8 14
Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sind mündliche Prüfungen.
(4) Eine Klausurarbeit in Mathematik dauert in jedem Teilfach vier Stunden,
in Anorganischer und Allgemeiner Chemie zwei Stunden, in Techni
scher Mechanik |, II drei Stunden und in Technischer Mechanik III eineinhalb
Stunden.
(5) Eine erstmalig nicht bestandene Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung
nach $ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 gilt als nicht abgelegt, wenn sie spätestens in
dem Prüfungszeitraum absolviert wurde, der am Ende der Vorlesungszeil
des im folgenden genannten Fachsemesters beginnt:
1. Höhere Mathematik 1, II
2. Höhere Mathematik 111, IV
3. Experimentalphysik |, II
4. Theoretische Physik 1
2. Fachsemester
4. Fachsemestel
3. Fachsemestel
3. Fachsemeste!l