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Ziel und Umfang der Prüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung Soll der Kandidat nachweisen, daß er das
Ziel des ersten Studienabschnittes erreicht hat und daß er sich insbesondere
die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium
und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich
sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
1. Höhere Mathematik für Ingenieure 1, II (Teilfach 1) sowie Ill, IV (Teilfach 2)
2. Experimentalphysik I, II
3. Theoretische Physik I
4. Anorganische und Allgemeine Chemie
5. Physikalische Chemie 1, II
6. Technische Mechanik !, !! (Teilfach 1) sowie III (Teilfach 2)
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprü
) F üfun ; prüfungen bzw.
URS CHPTTAEN mit mindestens „ausreichend“ (4,0) enSuSt worden
sind.
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Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Teilfachprüfung in Höhere Mathematik für Ingenieure
|, II setzt voraus, daß die beiden Übungsscheine zu Höhere Mathematik
für Ingenieure | und !l vorliegen. Die Zulassung zur Teilfachprüfung
in Höhere Mathematik für Ingenieure Ill, IV setzt voraus, daß die beiden
Übungsscheine zu Höhere Mathematik IH und IV vorliegen.
(2) Die Zulassung zur Fachprüfung in Experimentalphysik setzt voraus,
daß die beiden Übungsscheine in Theoretische und rechnerische Ergänzungen
zur Experimentalphysik I und II sowie der Praktikumsschein zum
Physikalischen Praktikum für Studierende der Werkstoffwissenschaften
vorliegen.
(3) Die Zulassung zur Fachprüfung in Theoretische Physik | setzt voraus,
daß der Übungsschein in Theoretische Physik I vorliegt.
(4) Die Zulassung zur Fachprüfung in Physikalische Chemie setzt voraus,
daß der Praktikumsschein zum Physikalisch-chemischen Praktikum für
Studierende der Werkstoffwissenschaften vorliegt.
5) Die Zulassung zur Teilfachprüfung in Technische Mechanik 1, II setzt
voraus, daß der Übungsschein in Technische Mechanik | vorliegt.