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3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = nicht ausreichend =
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch
den Anforderungen genügt;
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch Erniedrigen
oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet
werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung oder Teilfachprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung
mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.
(3) Bei der Bildung einer Fachnote oder Gesamtnote als gewichteter
Mittelwert wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung
berücksichtigt. Die Fachnote oder die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5:
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5:
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5:
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0:
bei einem Durchschnitt über 4,0:
sehr gut,
gut,
befriedigend,
ausreichend,
nicht ausreichend.
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Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung kann zweimal
wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als mündliche Prüfung
durchgeführt wird.
(2) Für die Zulassung zu einer zweiten WMederholungsprüfung können
dem Kandidaten vom Prüfungsausschuß Auflagen gemacht werden.
(3) Eine bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung kann nicht wiederholt
werden.
(4) Wird eine nicht bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung nicht
innerhalb des für die Wiederholung vorgesehenen Prüfungszeitraumes
(vgl. 8 16 Abs. 7) wiederholt, gilt diese Fachprüfung oder Teilfachprüfung
als nicht bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.
Die Vergabe eines neuen Themas muß innerhalb eines ‚halben Jahres
nach Bekanntgabe der Bewertung beantragt werden. Wird die Frist nicht
eingehalten, so gilt die Diplomprüfung insgesamt als nicht bestanden.