Full text : 1996 (0040)

Bei)

S 2

Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Abschluß des letzten Prüfungs.
teils einschließlich der berufspraktischen Tätigkeit zehn Semester,

(2) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistunger
sind so beschaffen, daß die Diplom-Vorprüfung in der Regel bis zum Ende
des vierten Fachsemesters und die Diplomprüfung innerhalb der Regel
studienzeit abgeschlossen werden kann.

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Prüfungsausschuß

(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Auf
gaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:
1. fünf Professoren,
2. zwei akademische Mitarbeiter, die hauptamtlich oder hauptberuflich ir
Fachbereich tätig sind,
3. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt haben.
mit eingeschränktem Stimmrecht.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 genießen Stimmrecht insoweit, wie nicht
Fragen zur Entscheidung anstehen, weiche die Bewertung der Diplomprüfung
 berühren.
(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist ein Stellvertreter zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werder
vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Werkstoffwissenschaften und Fer:
tigungstechnik für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig
aus, So ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(5) Der Fachbereichsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. Der
Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 müssen dem
Fachbereich Werkstoffwissenschaften und Fertigungstechnik angehören
Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
 geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mit
glieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
 stimmberechtigten Mitglieder.
            
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