AA
8 20 Umfang, Gliederung und Zulassungsvoraussetzungen
821 Fachprüfungen und Prüfungsverfahren
8 22 Zusatzfächer
823 Diplomarbeit
8 24 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
8 25 Fachnoten und Gesamtnote
8 26 Zeugnis
827 Diplom
IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen
88 28-38
8 28 Ungültigkeit einer Prüfung
829 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbeheife
8 30 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
|. Ailgemeine Bestimmungen
Die Bezeichnungen von Funktionen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen
für Männer und Frauen. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen
dieser Ordnung in der weiblichen Form.
Grundsätze
8 1
(1) Der Fachbereich Werkstoffwissenschaften und Fertigungstechnik verleiht
aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Diplomprüfung den akademischen
Grad „Diplom-Ingenieur“ bzw. „Diplom-Ingenieurin“, abgekürzt
„Dipl.-Ing“,
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste ADbschnitt
wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt
mit der Diplomprüfung. Sie bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums.
(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat
gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des
Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen
Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten.