Full text : 1996 (0040)

AA

8 20 Umfang, Gliederung und Zulassungsvoraussetzungen
821 Fachprüfungen und Prüfungsverfahren
8 22 Zusatzfächer
823 Diplomarbeit
8 24 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
8 25 Fachnoten und Gesamtnote
8 26 Zeugnis
827 Diplom

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen

88 28-38

8 28 Ungültigkeit einer Prüfung
829 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbeheife
8 30 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

|. Ailgemeine Bestimmungen

Die Bezeichnungen von Funktionen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen
 für Männer und Frauen. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen
 dieser Ordnung in der weiblichen Form.

Grundsätze

8 1

(1) Der Fachbereich Werkstoffwissenschaften und Fertigungstechnik verleiht
 aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Diplomprüfung den akademischen
 Grad „Diplom-Ingenieur“ bzw. „Diplom-Ingenieurin“, abgekürzt
„Dipl.-Ing“,

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste ADbschnitt
 wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt
 mit der Diplomprüfung. Sie bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
 des Studiums.

(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat
gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des
Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen
Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten.
            
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