Full text : 1996 (0040)

—= 410 —

2. die Aufträge der Nutzer/Nutzerinnen zu koordinieren,
3. das zentrale Chemikalienkataster nach 8 1 Abs. 2 Satz 5 zu führen und
zu pflegen,
4. jährlich mindestens einen Arbeits- und Rechenschaftsbericht zu erstel
lien.

(2) Der Leiter/die Leiterin ist Vorgesetzter/Vorgesetzte der dem Zentralen
Chemikalienlager zugeordneten Bediensteten. Er bzw. sie ist für derer
sachgerechten Einsatz verantwortlich.

& 4

(1) Die Fachbereichsvorsitzenden der beteiligten Fachbereiche bilden den
Chemikalienausschuß. Anstelle der/des Fachbereichsvorsitzenden kann
der Fachbereichsrat auch ein Mitglied des Fachbereichs mit der Wahrnehmung
 der Aufgaben eines Mitglieds des Chemikalienausschusses
beauftragen. Die Mitglieder des Chemikalienausschusses wählen aus ihrer
Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Chemikalienausschusses. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Chemikalienausschuß beantragt die Einstellung und Entlassung
der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Zentralen Chemikalienlagers. E:ı
nimmt den Arbeits- und Rechenschaftsbericht der Leiterin/des Leiters entgegen
 und berät ihn.

(3) Er schlägt den Anteil des Zentralen Chemikalienlagers zum Entwur!
des Haushaltsvoranschlages vor.

(4) Der/die Vorsitzende entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
 Leitung und Nutzem/Nutzerinnen des Zentralen Chemikalienlagers

3

3

Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach der Veröffentlichung im Dienst
blatt der Hochschulen des Saarlandes.

Saarbrücken, 19. August 1996

Der Universitätspräsident
in Vertretung
Univ.-Prof. Dr. Pedro Mestres-Ventura
(Erster Vizepräsident)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.