—= 410 —
2. die Aufträge der Nutzer/Nutzerinnen zu koordinieren,
3. das zentrale Chemikalienkataster nach 8 1 Abs. 2 Satz 5 zu führen und
zu pflegen,
4. jährlich mindestens einen Arbeits- und Rechenschaftsbericht zu erstel
lien.
(2) Der Leiter/die Leiterin ist Vorgesetzter/Vorgesetzte der dem Zentralen
Chemikalienlager zugeordneten Bediensteten. Er bzw. sie ist für derer
sachgerechten Einsatz verantwortlich.
& 4
(1) Die Fachbereichsvorsitzenden der beteiligten Fachbereiche bilden den
Chemikalienausschuß. Anstelle der/des Fachbereichsvorsitzenden kann
der Fachbereichsrat auch ein Mitglied des Fachbereichs mit der Wahrnehmung
der Aufgaben eines Mitglieds des Chemikalienausschusses
beauftragen. Die Mitglieder des Chemikalienausschusses wählen aus ihrer
Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Chemikalienausschusses. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Chemikalienausschuß beantragt die Einstellung und Entlassung
der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Zentralen Chemikalienlagers. E:ı
nimmt den Arbeits- und Rechenschaftsbericht der Leiterin/des Leiters entgegen
und berät ihn.
(3) Er schlägt den Anteil des Zentralen Chemikalienlagers zum Entwur!
des Haushaltsvoranschlages vor.
(4) Der/die Vorsitzende entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Leitung und Nutzem/Nutzerinnen des Zentralen Chemikalienlagers
3
3
Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach der Veröffentlichung im Dienst
blatt der Hochschulen des Saarlandes.
Saarbrücken, 19. August 1996
Der Universitätspräsident
in Vertretung
Univ.-Prof. Dr. Pedro Mestres-Ventura
(Erster Vizepräsident)