408 --ORDNUNG
für die Betriebseinheit ”Zentrales Chemikalienlager”
der Fachbereiche 6, 10, 11, 12, 13, 15 und 16
Vom 17.Juli 1996
Der Senat der Universität des Saarlandes hat aufgrund von $& 48 Abs. 1
i.V.m. 8 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes
(Universitätsgesetz - UG) vom 8. März 19839 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert
durch das Gesetz Nr. 1371 zur Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623) folgende
Ordnung für die Betriebseinheit "Zentrales Chemikalienlager” der Fachbereiche
6, 10, 11, 12, 12, 15 und 16 beschlossen, die nach Zustimmung
durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet
wird:
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(1) Unter der Verantwortung der Fachbereiche 6, 10, 11, 12, 13, 15 und 16
besteht als besondere Gliederung i.S. von 8 44 Abs. 1 UG die Betriebseinheit
"Zentrales Chemikalieniager”.
(2) Das Zentrale Chemikalieniager dient der Betreuung und Unterstützung
von Forschung und Lehre und leistet praktische Dienste. Dem Zentralen
Chemikalienlager obliegt die zentrale Beschaffung, sachgerechte Lagerung
sowie die Ausgabe der für Lehr- und Forschungszwecke benötigten
Chemikalien. Es arbeitet eng mit der Zentralen Verwaltung bei Ausführung
des Gefahrstoffrechts und bei der Entsorgung nach den hierfür geltenden
Bestimmungen zusammen. Es führt erforderliche Gefahrguttransporte
auch im Auftrag der Zentralen Verwaltung durch. Das Zentrale
Chemikalienlager führt und pflegt das zentrale Chemikalienkataster der
Universität des Saarlandes für den Bereich Saarbrücken.
(3) Chemikalien dürfen nur über das Zentrale Chemikalienlager beschafft
werden. Hiervon abweichend können Chemikalien, die nur bei einzelnen
Nutzern/Nutzerinnen zu Forschungszwecken benötigt werden (Forschungschemikalien),
dezentral beschafft werden. Die dezentrale Beschaffung
von Forschungschemikalien ist dem Zentralen Chemikalienlager
anzuzeigen. Das Zentrale Chemikalienlager kann für die Beschaffung von
Forschungschemikalien Rahmenverträge schließen.