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Il. Ehrenpromotion
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(1) Die Absicht, eine Ehrenpromotion zu beantragten, ist dem Großen
Fakultätsrat anzuzeigen. Frühestens in der nächsten auf die Bekanntgabe
dieser Absicht folgenden Sizung berichtet der Antragsteller über die wissenschaftlichen
Leistungen oder Verdienste des zu Promovierenden. Nach
diesem Bericht beschiießt der Große Fakultätsrat über die Einsetzung
einer Kommission zur Vorbereitung der Ehrenpromotion. Dieser Beschluß
bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Der Große Fakultätsrat beschließt die Ehrenpromotion mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Zur Wahrnehmung allgemeiner Universitätsinteressen nimmt der Senat
nach 8 21 Abs. 2 Nr. 3 UG Stellung zu der Ehrenpromotion.
(4) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen,
in der die wissenschaftlichen Leistungen oder Verdienste des
Promovierten hervorzuheben sind. Sie wird vom Universitätspräsidenten
und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
(5) $ 17 Abs. 3 und $ 19 gelten sinngemäß.
Ill. Schluß- und Übergangsbestimmungen
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(1) Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen
sowie akademischen Grade gelten gleichermaßen für
Frauen wie Männer.
(2) Frauen können den ihnen gemäß dieser Ordnung verliehenen Doktorgrad
auf Antrag in weiblicher Form führen.
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(1) Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach der Veröffentlichung im
Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.
(2) Promotionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese!
Ordnung durch die Zulassung eröffnet sind, werden auf Antrag des