Full text : 1996 (0040)

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8 17
Vollzug der Promotion

(1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde,
 sobald die in 8 16 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Als Tag der Promotion gilt der Tag der letzten Promotionsleistung.

(2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation, deren Bewertung
 sowie das Gesamtprädikat der Promotionsleistungen. Sie wird
vom Universitätspräsidenten und vom Dekan unterzeichnet und mit dem
Siegel der Fakultät versehen.

(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das
Recht, den Grad eines Doktors der Philosophie zu führen.

8 18
Erneuerung der Promotionsurkunde

Der Dekan kann auf Beschiuß des Großen Fakultätsrates die Promotionsurkunde
 zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion in feierlicher Form
erneuern.

8 19
Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Großen Fakuitätsrates ent
zogen werden, wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung erworber
worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Verteihung irrtümlich
 angenommen worden sind.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben,
innerhalb von vier Wochen zur Sache Stellung zu nehmen. Der Beschluß
ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen durch schriftlicher
Bescheid mitzuteilen, der mit einer Rechtsbeheilfsbelehrung zu versehen
ist.

8 20
Akteneinsicht

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens ist dem Bewerbel
auf Antrag Einsicht in die der Beurteilung zugrundegelegten Exemplare de!
Dissertation und in die Promotionsakte zu gewähren. Der Vorsitzende des
Promotionsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme
            
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